1) Worin investiert die Darlehensnehmerin mein Geld?
Das durch die qualifizierten Nachrangdarlehen eingeworbene Kapital wird von der Darlehensnehmerin zur Vor-Finanzierung von MOVE-Projekten mit KWK-Anlagen verwendet.
Die unternehmerischen Risiken aus dem Betrieb verbleiben bei der Darlehensnehmerin. Die/der DarlehensgeberIn trägt das in den Darlehensbedingungen beschriebene mit dem qualifizierten Nachrang verbundene Risiko.
2) In welcher Höhe kann ich der Darlehensnehmerin ein qualiziertes Nachrangdarlehen gewähren?
Der Minimalbetrag beträgt 1.000,- €. Der Maximalbetrag beträgt 100.000,- €. Alle Beträge müssen durch 1.000 teilbar sein.
3) Wie hoch sind die Zinsen?
Die Verzinsung erfolgt in Form einer Festverzinsung in Höhe von 4,25 % p.a., beginnend mit der Gewährung des Darlehens.
4) Wie erfolgen die Zinszahlungen?
Die Festverzinsung in Höhe von 4,25 % p.a. beginnt mit dem Tag der Gutschrift des Darlehensbetrags auf dem Bankkonto der Darlehensnehmerin. Die Verzinsung wird zum 31.03. sowie 30.9. des jeweiligen Jahres fällig, erstmals am 31.03.2016.
5) Wie erfolgt die Rückzahlung meines Darlehens?
Die Rückzahlung der Darlehenssumme erfolgt in einer Summe zum 31.12.2021.
6) Wann kann ich frühestens mein investiertes Geld zurück erhalten?
Die Darlehensverhältnisse enden regulär am 31.12.2021. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die vollständige Rückzahlung.
7) Wann und wie kann ich den Darlehensvertrag kündigen?
Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Mit Abschluss des Darlehensvertrags wird der § 490 Abs. 1 BGB jedoch einvernehmlich außer Kraft gesetzt. Somit entfällt die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung für die/den DarlehensgeberIn, falls in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Abgesehen davon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich gegenüber der Darlehensnehmerin zu erfolgen.


